Versäumnisentscheidungen gemäß Teil 5, Kapitel 11

Regel 277 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass eine Versäumnisentscheidung erst erlassen wird, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Regel 277 EPGVO

Eine Versäumnisentscheidung gemäß Teil 5, Kapitel 11 dieser Verfahrensordnung wird erst erlassen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde.

siehe auch

Regel 276 EPGVO → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Legt fest, dass alle Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 zugestellt werden müssen.

Regel 278 EPGVO → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.