Versäumnisentscheidung bei fehlender Übersetzung

Regel 232 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Konsequenzen, wenn der Berufungskläger die angeordneten Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht.

Regel 232 (2) EPGVO

Reicht der Berufungskläger die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein, weist der Berichterstatter die Berufung durch eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 zurück. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.

siehe auch

Regel 232 EPGVO → Übersetzung der Akte
Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen.