Versäumnisentscheidung

Artikel 37 (1) EPG Satzung:

Auf Antrag einer Prozesspartei kann eine Versäumnisentscheidung nach Maßgabe der Verfahrensordnung ergehen, wenn die andere Partei, der ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden ist, keine schriftliche Erwiderung einreicht oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung an die Partei, gegen die die Versäumnisentscheidung ergangen ist, Einspruch eingelegt werden.

Artikel 37 (2) EPG Satzung:

Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung der Versäumnisentscheidung zur Folge, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes beschließt.

Eine Versäumnisentscheidung kann erlassen werden, wenn die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Erwiderungsfrist verstrichen ist und die Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen (Art. 37 Abs. 1 EPG-Satzung, Regel 355 Abs. 1 und 3 VerfO).1)

Bleibt die beklagte Partei säumig, sind die unbestritten vorgetragenen Tatsachen der klagenden Partei als zugestanden anzusehen (Regel 171 Abs. 2 VerfO).2)

siehe auch

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Versäumnisentscheidung v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_193/2024