Verpflichtung zur Vertraulichkeit

Regel 325 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fest, die für alle Beteiligten im Verfahren gilt.

Regel 325 (1) EPGVO → Vertraulichkeit der Informationen
Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit der im Verfahren offengelegten Informationen.

Regel 325 (2) EPGVO → Ausnahmen von der Vertraulichkeit
Regelt die Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung gegenüber bestimmten Personen oder Behörden.

Regel 325 (3) EPGVO → Sanktionen bei Verstoß gegen die Vertraulichkeit
Legt die möglichen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht verhängt werden können.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.