Verordnung (EU) Nr. 2020/1783

Regel 173 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 bei der Beweisaufnahme.

Regel 173 (1) EPGVO

Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 an, soweit anwendbar.

siehe auch

Regel 173 EPGVO → Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme
Beschreibt die Methoden der justiziellen Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme.