Verordnung (EU) Nr. 2020/1783

Regel 173 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 anwendet, soweit diese anwendbar ist.

Regel 173 (1) EPGVO

Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783, soweit anwendbar, an.

siehe auch

Regel 173 EPGVO → Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme
Beschreibt die Methoden, die das Gericht für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme anwendet.