Veröffentlichung von Informationen

Regel 189 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Informationen durch das Gericht.

Regel 189 (1) EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts
Unabhängig von bestimmten Ausnahmen müssen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts veröffentlicht werden, wobei personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen gegebenenfalls geschwärzt werden können.

Regel 189 (2) EPGVO → Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln
Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen wurden, können der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag hin zugänglich gemacht werden.

Regel 189 (3) EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen in Schriftsätzen und Beweismitteln
Parteien können beantragen, dass bestimmte Informationen in Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden und nicht veröffentlicht werden, solange ein entsprechender Antrag anhängig ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.