Regel 262.1 EPGVO beschreibt die Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Sie legt fest, dass Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich gemacht werden können. Die Entscheidung über die Zugänglichkeit wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.
Unbeschadet der Artikel 58 und 60 Absatz 1 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 und - soweit veranlasst - Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sowie vertraulicher Informationen nach Absatz 2 sind (a) Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu veröffentlichen, (b) Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.
Regel 262 EPGVO → Öffentlicher Zugang zum Register