Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen

Regel 330 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.

Regel 330 (1) EPGVO → Veröffentlichungspflicht und Zugang der Öffentlichkeit
Beschreibt die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts und den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.

Regel 330 (2) EPGVO → Vertraulichkeitsanträge
Ermöglicht es Parteien, die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen in Schriftsätzen oder Beweismitteln zu beantragen und regelt das Verfahren hierfür.

Regel 330 (3) EPGVO → Anträge der Öffentlichkeit
Erlaubt es Mitgliedern der Öffentlichkeit, Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen zu stellen und beschreibt die Anforderungen an solche Anträge.

Regel 330 (4) EPGVO → Inhalt des Antrags
Legt fest, welche Informationen ein Antrag der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen enthalten muss.

Regel 330 (5) EPGVO → Stellungnahme der Parteien
Regelt die Aufforderung des Gerichts an die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme vor der Entscheidung über einen Antrag der Öffentlichkeit.

Regel 330 (6) EPGVO → Entscheidung des Gerichts
Beschreibt die Kriterien, nach denen das Gericht über Anträge der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen entscheidet.

Regel 330 (7) EPGVO → Durchführung der Anordnung
Regelt die Schritte, die der Kanzler zur Ausführung der Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zum Register unternehmen muss.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.