Regel 112 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung durchzuführen ist.
Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erfolgt während der mündlichen Verhandlung.
Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.