Regel 188 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung.
Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 → Gerichtliche Sachverständige
Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.