Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen

Regel 188 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung.

Regel 188 EPGVO

Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 → Gerichtliche Sachverständige
Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.