Verlängerung oder Verkürzung von Fristen

Regel 334 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Verlängerung oder Verkürzung der Frist zur Befolgung einer Regel oder Anordnung.

Regel 334 (a) EPGVO

Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper die Frist zur Befolgung einer Regel oder Anordnung verlängern oder verkürzen.

siehe auch

Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.