Mündliche Verhandlung im Verfahren zur Beantragung einheitlicher Wirkung

Regel 21 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass im Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung eine mündliche Verhandlung nur auf Antrag des Patentinhabers stattfindet, wenn das Europäische Patentamt dies für erforderlich hält.

Regel 21 (2) DOEPS

Eine mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz findet im Verfahren zur Beantragung einheitlicher Wirkung auf Antrag des Inhabers des europäischen Patents aber nur statt, wenn die Abteilung für den einheitlichen Patentschutz dies für sachdienlich erachtet.

siehe auch

Regel 21 DOEPS → Mündliche Verhandlung
Regelt die mündliche Verhandlung im Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung.