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Verhängung von Ordnungsgeld und Zwangshaft

Regel 164 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Verhängung von Ordnungsgeld und Zwangshaft.

Regel 164 (1) EPGVO → Verhängung von Ordnungsgeld
Ordnungsgelder können auferlegt werden, wenn eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger den Entscheidungen oder Anordnungen des Gerichts nicht nachkommt oder wenn eine andere Verpflichtung gemäß dieser Verfahrensordnung verletzt wird.

Regel 164 (2) EPGVO → Höhe des Ordnungsgeldes
Das Gericht legt die Höhe des Ordnungsgeldes nach eigenem Ermessen fest, wobei es den jeweiligen Umständen des Verstoßes Rechnung trägt. Die Höhe des Ordnungsgeldes ist angemessen zu bestimmen, damit es als wirksames Mittel zur Sicherstellung der Einhaltung dient.

Regel 164 (3) EPGVO → Zwangshaft
Wird eine Verpflichtung trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht erfüllt, kann das Gericht Zwangshaft anordnen. Die Dauer der Zwangshaft darf einen vom Gericht festgelegten angemessenen Zeitraum nicht überschreiten.

Regel 164 (4) EPGVO → Anhörung vor Verhängung von Ordnungsgeld oder Zwangshaft
Vor der Verhängung von Ordnungsgeld oder Zwangshaft hat das Gericht der betroffenen Person Gehör zu gewähren, es sei denn, dass durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder dass die Gewährung des Gehörs offensichtlich nicht praktikabel wäre.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.