Vergütung für eine Lizenzvereinbarung

Regel 80 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung.

Regel 80 (1) EPGVO → Anforderungen an den Antrag auf angemessene Vergütung
Der Antrag auf angemessene Vergütung [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h des Übereinkommens] muss enthalten: (a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d), (b) Angaben zur Vorlage der Erklärung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, © die Lizenzvereinbarung gemäß Artikel 8(2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Regel 80 (2) EPGVO → Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
Für das Verfahren zur angemessenen Vergütung gelten die Regeln 132, 133, 134, 135 und 137 bis 140 entsprechend.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.