Regel 80 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung.
Regel 80 (1) EPGVO → Anforderungen an den Antrag auf angemessene Vergütung
Der Antrag auf angemessene Vergütung [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h des Übereinkommens] muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d),
(b) Angaben zur Vorlage der Erklärung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012,
© die Lizenzvereinbarung gemäß Artikel 8(2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
Regel 80 (2) EPGVO → Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
Für das Verfahren zur angemessenen Vergütung gelten die Regeln 132, 133, 134, 135 und 137 bis 140 entsprechend.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.