Verfügbares Einkommen

Regel 377A.2 EPGVO erläutert, was unter verfügbarem Einkommen zu verstehen ist.

Regel 377A.2 EPGVO

Das Einkommen beinhaltet alle geldwerten oder vergleichbaren Einnahmen abzüglich der Kosten, die für den angemessenen Lebensunterhalt des Antragsstellers und der von ihm abhängigen Personen anfallen (verfügbares Einkommen).

siehe auch

Regel 377A → Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers
Legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.