Regel 41(d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Verfahrenssprache und Übersetzungen.
Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:
Regel 39 gilt entsprechend: der Berichterstatter kann anordnen, dass die Parteien Übersetzungen von während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen in die Sprache einzureichen haben, in der das Patent erteilt wurde; der Berichterstatter kann in seiner Anordnung festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind; im Übrigen behalten die während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze ihre Gültigkeit;
Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.