Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren

Regel 282 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmungen zur Wahl der Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren.

Regel 282 (1) EPGVO

Die Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren ist die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, oder eine andere Amtssprache der Europäischen Union, die der Vertragsmitgliedstaat bestimmt hat.

siehe auch

Regel 282 EPGVO → Verfahrenssprache
Legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.