Artikel 77 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in der Verfahrenssprache abgefasst werden.
Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.
Artikel 77 → Formerfordernisse
Regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.