Verfahrenssprache bei mehreren Parteien

Regel 282 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Verfahrenssprache bestimmt wird, wenn mehrere Parteien beteiligt sind.

Regel 282 (3) EPGVO

Wenn mehrere Parteien beteiligt sind und keine Einigung über die Verfahrenssprache erzielt wird, entscheidet das Gericht über die Verfahrenssprache unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.

siehe auch

Regel 282 EPGVO → Verfahrenssprache
Legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.