Verfahrenssprache

Regel 282 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.

Regel 282 (1) EPGVO → Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren
Beschreibt die Bestimmungen zur Wahl der Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren.

Regel 282 (2) EPGVO → Verfahrenssprache im Berufungsverfahren
Regelt die Bestimmungen zur Verfahrenssprache im Berufungsverfahren.

Regel 282 (3) EPGVO → Verfahrenssprache bei mehreren Parteien
Legt fest, wie die Verfahrenssprache bestimmt wird, wenn mehrere Parteien beteiligt sind.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.