Verfahrensschritte nach Übernahme durch die Zentralkammer

Regel 38 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Verfahrensschritte fest, die nach der Übernahme des Verfahrens durch die Zentralkammer zu befolgen sind, einschließlich der Fristen und der Einreichung von Schriftsätzen.

Regel 38 (2) EPGVO

Nach Übernahme des Verfahrens durch die Zentralkammer sind die folgenden Verfahrensschritte zu befolgen: (a) Die Parteien werden über die Übernahme des Verfahrens informiert. (b) Die Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen werden festgelegt. © Weitere Verfahrensschritte werden gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung durchgeführt.

siehe auch

Regel 38 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst
Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.