Verfahrensschritte bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 3

Regel 37 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die möglichen Schritte fest, die der Spruchkörper unternehmen kann, wenn er entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird.

Regel 37 (2) EPGVO

Wenn der Spruchkörper entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird, kann er folgende Schritte unternehmen: (a) Aussetzung des Verfahrens; (b) Überweisung der Klage an die Zentralkammer; © andere geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten.

siehe auch

Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.