Verfahrenshilfe

Regel 372 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Regel 372 (1) EPGVO → Antrag auf Verfahrenshilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Verfahrenshilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen.

Regel 372 (2) EPGVO → Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe
Regelt die Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe durch die Kanzlei und das Gericht.

Regel 372 (3) EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe
Legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet und beschreibt die möglichen Entscheidungen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.