Regel 205 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass einstweilige Maßnahmen im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt werden, das ein schriftliches und ein mündliches Verfahren umfasst.
Einstweilige Maßnahmen werden im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt, das die folgenden Abschnitte umfasst:
(a) ein schriftliches Verfahren und
(b) ein mündliches Verfahren, das eine mündliche Anhörung der Parteien oder einer der Parteien beinhalten kann.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.