Verfahren zur Überprüfung

Regel 319 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, das der Präsident des Gerichts erster Instanz bei der Überprüfung von Entscheidungen einhalten muss.

Regel 319 (2) EPGVO

Der Präsident des Gerichts erster Instanz muss bei der Überprüfung von Entscheidungen ein festgelegtes Verfahren einhalten, das sicherstellt, dass die Überprüfung fair und im Einklang mit den Verfahrensregeln erfolgt.

siehe auch

Regel 319 EPGVO → Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz
Beschreibt die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.