Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung

Regel 369 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, das eine Partei befolgen muss, um eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren zu beantragen.

Regel 369 (2) EPGVO

Um eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren zu beantragen, muss die Partei: (a) einen schriftlichen Antrag beim Gericht einreichen, der die Gründe für die Rückerstattung darlegt; (b) alle relevanten Belege und Nachweise beifügen; © den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis, das die Rückerstattung begründet, einreichen.

siehe auch

Regel 369 EPGVO → Rückerstattung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.