Verfahren vor dem Berufungsgericht

Teil 4 [→ Verfahren vor dem Berufungsgericht] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts. Es werden die Anforderungen an die Berufungsschrift, die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die Anschlussberufung festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Vorlage an das als Plenum tagende Berufungsgericht beschrieben.

Nach der Verfahrensordnung [Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht] ist die schriftliche Phase vor dem Berufungsgericht für den Berufungskläger auf die Einreichung einer Berufungsbegründung und für den Berufungsbeklagten auf die Einreichung einer Berufungserwiderung beschränkt.1)

Diese Beschränkung entspricht dem Zweck des Rechtsmittelverfahrens, die angefochtene Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz auf der Grundlage von Anträgen, Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Ausführungen zu überprüfen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden, R. 222.1 und .2 VerfO, während Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtliche Ausführungen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, unberücksichtigt bleiben können, es sei denn, das Berufungsgericht übt sein Ermessen anders aus, wobei es insbesondere die in R. 222.2(a)-(c) VerfO festgelegten Kriterien berücksichtigt.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.

1) , 2)
Einheitliches Patentgericht Berufungsgericht, COA_520/2024, Entscheidung vom 01. November 2024