Verfahren der Überprüfung

Regel 244 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Überprüfung von Gerichtsbeschlüssen.

Regel 244 (1) EPGVO → Verfahrenseinleitung
Beschreibt den Beginn des Überprüfungsverfahrens, indem eine Partei einen Antrag auf Überprüfung stellt.

Regel 244 (2) EPGVO → Überprüfungsgründe
Legt fest, welche Gründe zur Überprüfung eines Beschlusses vorgebracht werden können, wie z.B. offenkundige Irrtümer oder neue Tatsachen.

Regel 244 (3) EPGVO → Form und Frist des Antrags
Beschreibt die formalen Anforderungen an den Überprüfungsantrag sowie die Fristen, innerhalb derer dieser gestellt werden muss.

Regel 244 (4) EPGVO → Prüfung und Entscheidung
Erläutert das Vorgehen bei der Prüfung des Antrags durch das Gericht und die möglichen Entscheidungen, die getroffen werden können.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.