Verfahren bei Unzulässigkeit

Regel 217 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Regel 217 (2) EPGVO

Wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für unzulässig erklärt, wird das Verfahren beendet und die Entscheidung des Gerichts erster Instanz wird rechtskräftig.

siehe auch

Regel 217 EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit
Behandelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.