Artikel 17 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das Verfahren bei Interessenkonflikten und legt fest, dass der betreffende Richter nicht am Verfahren teilnimmt.
Im Fall eines Interessenkonflikts nimmt der betreffende Richter nicht am Verfahren teil. Die Vorschriften für die Behandlung von Interessenkonflikten werden in der Satzung festgelegt.
Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.