Regel 208.3 EPGVO regelt das Verfahren, wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht bereits eingeleitet worden ist.
Wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht bereits eingeleitet worden ist, ist der Antrag auf einstweilige Maßnahmen sofort dem Spruchkörper, dem die Klage zugewiesen wurde, oder dem Einzelrichter vorzulegen. In dringenden Fällen (wenn die Klage noch keinem Einzelrichter zugewiesen wurde) kann der Vorsitzende Richter beschließen, dass er oder der Berichterstatter gemäß den Regeln 209 bis 213 mit verkürztem Zeitplan als Einzelrichter über den Antrag entscheidet.
Regel 208 → Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.