Artikel 26 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung wesentliche Mittel zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Regelt das Recht des Patentinhabers, Dritten die mittelbare Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.