Verbindliche Sprachen des Übereinkommens

Artikel 88 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Übereinkommen in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 88 (1)

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

siehe auch

Artikel 88 → Sprachen des Übereinkommens
Regelt die Sprachen, in denen das Übereinkommen verbindlich ist, und die Bedingungen, unter denen andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden.