Verantwortung des Vorsitzenden Richters nach der Zwischenanhörung

Regel 331 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verantwortung des Vorsitzenden Richters nach der Zwischenanhörung.

Regel 331 (3) EPGVO

Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich.

siehe auch

Regel 331 EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.