Verantwortung des Präsidenten des Europäischen Patentamts

Regel 3 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts für die Leitung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz verantwortlich ist und gegenüber dem Engeren Ausschuss des Verwaltungsrats Rechenschaft ablegt.

Regel 3 (1) DOEPS

Die Leitung der in Regel 4 genannten Abteilung für den einheitlichen Patentschutz obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, der dem Engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der Abteilung verantwortlich ist. Zu diesem Zweck ist Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 3 DOEPS → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Beschreibt die Leitungsfunktion des Präsidenten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz.