Verantwortung des Berichterstatters während des schriftlichen und Zwischenverfahrens

Regel 331 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verantwortung des Berichterstatters während des schriftlichen und Zwischenverfahrens.

Regel 331 (1) EPGVO

Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.

siehe auch

Regel 331 EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.