Verantwortlichkeit der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz

Regel 4 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Abteilung für den einheitlichen Patentschutz die Durchführung der dem Europäischen Patentamt übertragenen Aufgaben verantwortet.

Regel 4 (2) DOEPS

Die dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben werden unter der Verantwortung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz durchgeführt.

siehe auch

Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.