Urlaub für Richter

Artikel 17(3) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPG Satzung) erläutert die Bedingungen, unter denen der Präsident des Berufungsgerichts oder der Präsident des Gerichts erster Instanz den Richtern Urlaub gewähren können.

Artikel 17 (3) EPG Satzung

Der Präsident des Berufungsgerichts oder der Präsident des Gerichts erster Instanz können den Richtern des Berufungsgerichts bzw. den Richtern des Gerichts erster Instanz in begründeten Fällen Urlaub gewähren.

siehe auch

Artikel 17 EPG Satzung → Gerichtsferien und Urlaub
Behandelt die Regelungen zu Gerichtsferien und Urlaub für Richter.