Regel 100 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Klage oder einen Antrag für unzulässig erklären kann.
Das Gericht kann eine Klage oder einen Antrag für unzulässig erklären, wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn andere im Übereinkommen oder in der Satzung festgelegte Gründe vorliegen.
Regel 100 EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit
Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags.