Regel 12 (4) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass nach Abgabe der Lizenzbereitschaftserklärung die Eintragung einer ausschließlichen Lizenz im Register für den einheitlichen Patentschutz unzulässig ist, es sei denn, die Erklärung wird zurückgenommen.
Nach Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung ist ein Antrag auf Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in das Register für den einheitlichen Patentschutz unzulässig, es sei denn, die Erklärung wird zurückgenommen.
Regel 12 DOEPS → Abgabe einer Erklärung durch den Patentinhaber
Regelt die Unzulässigkeit der Eintragung einer ausschließlichen Lizenz nach Abgabe der Lizenzbereitschaftserklärung.