Unzulässigkeit verspäteter Berufungsgründe

Regel 233 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, nicht zulässig sind.

Regel 233 (3) EPGVO

Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.

siehe auch

Regel 233 EPGVO → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter und die Möglichkeit, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.