Regel 255 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Eine solche Entscheidung muss mit Stimmenmehrheit der Richter des Spruchkörpers ergehen.
Nach Anhörung der Parteien kann der Spruchkörper entscheiden, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen; eine solche Entscheidung muss mit Stimmenmehrheit der Richter des Spruchkörpers ergehen.
Regel 255 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen.