Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Unternehmen

Artikel 36 (3) Satz 7 des Übereinkommens beschreibt die möglichen Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Unternehmen.

Artikel 36 (3) Satz 7

Für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen können gezielte Unterstützungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.

siehe auch

Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.