Artikel 48 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt, dass sich die Vertreter der Parteien von Patentanwälten unterstützen lassen.
Die Vertreter der Parteien können sich von Patentanwälten unterstützen lassen, die in Verhandlungen vor Gericht im Einklang mit der Verfahrensordnung das Wort ergreifen dürfen.
Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.