Unterrichtung des Antragsgegners und Einspruch

Regel 194 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten und ihn zur Einlegung eines Einspruchs aufzufordern.

Regel 194 (1) EPGVO

Das Gericht kann nach eigenem Ermessen – auch wenn der Antrag gemäß Regel 192.3 gestellt wird – den Antragsgegner über den Antrag unterrichten und ihn auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist gegen den Antrag auf Beweissicherung einen Einspruch einzulegen, der Folgendes enthalten muss: (i) die Gründe, warum der Antrag zurückzuweisen ist; (ii) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere jegliches Bestreiten vom Antragsteller vorgebrachter Tatsachen und jegliche Angriffe gegen vom Antragsteller vorgebrachte Beweismittel; (iii) ist noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, die Gründe für eine Abweisung der Klage, die vor dem Gericht anhängig gemacht werden wird, sowie die Angabe der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

siehe auch

Regel 194 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.