Regel 171 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie mit Tatsachenbehauptungen umgegangen wird, die von keiner Partei konkret bestritten werden.
Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig.
Regel 171 EPGVO → Beweisangebot
Beschreibt die Anforderungen an das Beweisangebot durch die Parteien im Verfahren.