Unberücksichtigte Verfahrensschritte bei Fristüberschreitung

Regel 9.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass das Gericht Verfahrensschritte unberücksichtigt lassen kann, wenn Fristen nicht eingehalten werden.

Regel 9.2 EPGVO

Das Gericht kann Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten oder in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Frist unternommen beziehungsweise beigebracht wurden.

Unter R 9.2 EPGVO kann das Gericht jeden Schritt, jedes Faktum, jedes Beweismittel oder jedes Argument unberücksichtigt lassen, das eine Partei nicht innerhalb einer vom Gericht oder diesen Regeln festgelegten Frist eingereicht hat.1)

Gründe für die Nichtigerklärung, die in der ursprünglichen Nichtigerklärung hätten enthalten sein können, sind unzulässig und werden gemäß Regel 9.2 EPGVO außer Acht gelassen, wenn sie sich nicht auf den Inhalt der von der Gegenseite erhobenen Verteidigung oder auf den Antrag zur Änderung des Patents beziehen und daher keine legitime Reaktion darauf darstellen.2)

Die Tatsache, dass das EPG-Verfahren ein frontbelastetes System [→ front-loaded] ist, bedeutet nicht, dass der Kläger jede mögliche Verteidigungslinie voraussehen und alle Argumente, Fakten und Beweise im Einspruch enthalten und einreichen muss, und dass danach nichts mehr hinzugefügt werden kann.3)

siehe auch

Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.

1)
Einheitspatentgericht, Entscheidung der ersten Instanz der Lokalkammer München, 15. November 2024, UPC_CFI_15/2023
2) , 3)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023