Artikel 57 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht stellt sicher, dass Gerichtssachverständige unabhängig und unparteiisch sind, und wendet die Vorschriften des Artikels 7 der Satzung entsprechend an.
Die Gerichtssachverständigen müssen die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten. Die für Richter geltenden Vorschriften des Artikels 7 der Satzung für die Regelung von Interessenkonflikten gelten für die Gerichtssachverständigen entsprechend.
Artikel 57 → Gerichtssachverständige
Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.