Artikel 55 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass jedes identische ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Ist der Gegenstand eines Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 bis zum Beweis des Gegenteils jedes identische ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
Artikel 55 → Umkehr der Beweislast
Regelt die Umkehr der Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse.