Regel 290 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern hat.
Das Gericht hat nach Maßgabe von Regel 291 gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Regel 290 EPGVO → Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern
Legt fest, dass das Gericht gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die üblichen Befugnisse hat und dass Vertreter einen Verhaltenskodex befolgen müssen.